AGB für Klaviertransport und Transportdienstleistungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MK Klavier Art e.U.

MK Klavier Art e.U., Inhaberin Krastanka Mileva, Franz-Schumeier-Straße 8/16, 2232 Deutsch-Wagram, Österreich, UID-Nr. ATU77094136, FN 558140 w, E-Mail info@klavierart.at (im Folgenden „das Unternehmen“), erbringt Leistungen im Bereich des Transports, des Umzugs, der Einlagerung und der Entsorgung von Klavieren und Flügeln sowie des Transports anderer Güter.

Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber.

Begriffsbestimmungen: „Das Unternehmen“ bezeichnet MK Klavier Art e.U.; „der Auftraggeber“ ist die Person, die mit dem Unternehmen einen Vertrag abschließt. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach § 1 KSchG (§ 1 dieser AGB).

Stand: 30. Juni 2026.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge über den Transport, das Tragen, das Be- und Entladen, die Einlagerung sowie die Entsorgung von Klavieren, Flügeln und sonstigen Gütern, die der Auftraggeber mit MK Klavier Art e.U. (im Folgenden „das Unternehmen“) abschließt. Reparatur und Restaurierung sind nicht Gegenstand dieser Leistungen und dieser AGB.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Verbraucher ist, wer das Geschäft nicht als Teil des Betriebs seines Unternehmens abschließt; Unternehmer ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Soweit diese AGB gegenüber einem Verbraucher von zwingendem Recht zu seinem Nachteil abweichen würden, gilt das zwingende Recht.

(3) Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber diese AGB in der bei Vertragsabschluss geltenden, mit Datum bezeichneten Fassung als Vertragsinhalt an. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(4) Es gilt österreichisches Recht. Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße sind die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden, und zwar sowohl bei grenzüberschreitender als auch bei rein innerstaatlicher Beförderung (§ 439a UGB). Ausgenommen sind Umzugsgut, die bloße Einlagerung und die bloße Entsorgung; für diese gelten die Bestimmungen des UGB und des ABGB. Soweit die CMR anwendbar ist, gehen ihre zwingenden Bestimmungen diesen AGB vor; diese AGB gelten insoweit nur ergänzend.

(5) Diese AGB gehen Handelsbräuchen vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 2 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Es nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

§ 3 Vertragschließende Parteien

(1) Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen zustande.

(2) Vereinbarte Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sowie Zusatzaufträge bestätigt das Unternehmen in Textform.

(3) Fahrer, Subfrächter und sonstiges Fahr- und Begleitpersonal sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, zu ändern oder Zusatzaufträge anzunehmen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Beschränkung nur nach Maßgabe des § 10 KSchG; die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmens oder seiner Vertreter wird gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen.

§ 4 Abholung und Zustellung der Güter

(1) Das Unternehmen holt das Gut ab und liefert es an den vereinbarten Ablieferungsort. Ist als Ablieferungsort eine Wohnung, eine Geschäftsräumlichkeit oder ein bestimmter Aufstellungsort vereinbart, so ist die Ablieferung dort zu bewirken. Ist kein bestimmter Ort vereinbart, gilt der mit dem Auftraggeber vereinbarte Übergabepunkt.

(2) Die Obhut des Unternehmens beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit der Ablieferung am vereinbarten Ort. Der Zustand des Gutes wird bei Übernahme und bei Ablieferung dokumentiert.

(3) Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er ohne berechtigten Grund die Übernahme, so liegt ein Ablieferungshindernis vor. Das Unternehmen ist berechtigt, das Gut auf Kosten des Auftraggebers zu entladen und einzulagern. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(4) Vereinbarungen des Auftraggebers mit Dritten aus dem der Sendung zugrunde liegenden Vertrag wirken nicht gegenüber dem Unternehmen.

(5) Das Unternehmen kann das Gut zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen befördern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Sammelladungen können Datum und Uhrzeit der Abholung und der Ablieferung nur innerhalb eines Zeitfensters angegeben werden; eine verbindliche Festlegung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (§ 12).

§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Unternehmen bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung vollständig und richtig zu informieren. Insbesondere ist mitzuteilen, ob Wertgegenstände, Geld oder gefährliche oder verderbliche Güter Teil der Sendung sind; bei Wertsendungen ist der Wert, bei Geldsendungen der Betrag bekannt zu geben.

(2) Der Auftraggeber hat das Unternehmen außerdem vollständig und richtig über die für die Durchführung maßgeblichen Zugangs- und Wegverhältnisse zu informieren, soweit das Unternehmen danach fragt, insbesondere über Stockwerk, Anzahl und Art der Treppen (auch Wendel- oder Holztreppen), die Maße von Podesten, Durchgängen und Türen, die Halte- und Parkmöglichkeiten sowie sonstige für das Tragen des Instruments wesentliche Umstände.

(3) Die Angaben sind dem Unternehmen zu machen. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 KSchG unberührt; die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmens oder seiner Vertreter wird nicht ausgeschlossen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. Verletzt er die Informationspflicht, so trägt er die hieraus entstehenden Kosten und Schäden nach Maßgabe seines Verursachungs- und Verschuldensanteils (§ 1304 ABGB); soweit ein Schaden auf unrichtige oder unvollständige Angaben zurückgeht, ist die Haftung des Unternehmens entsprechend gemindert oder ausgeschlossen. Die Haftung des Unternehmens für Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(5) Über Wert- und Geldsendungen sowie gefährliche oder verderbliche Güter, über die das Unternehmen nicht informiert wurde, ist das Unternehmen berechtigt, diese sofort zu entladen und auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(6) Ergeben sich nach Auftragserteilung wesentlich geänderte Angaben, ist das Unternehmen berechtigt, die weitere Durchführung des Transports abzulehnen.

(7) Weichen die tatsächlichen Zugangs- oder Wegverhältnisse bei Durchführung von den Angaben des Auftraggebers ab, sodass die Beförderung nur mit höherem Aufwand oder nicht durchgeführt werden kann, so kann das Unternehmen das Entgelt anpassen; der Auftraggeber wird vorab informiert. Unterbleibt die Beförderung aus diesem Grund oder nimmt der Auftraggeber die angepassten Bedingungen nicht an, so gebührt dem Unternehmen das Entgelt nach Maßgabe des § 1168 ABGB. Verlangt das Unternehmen von einem Verbraucher das Entgelt, teilt es ihm die Gründe der Anrechnung mit (§ 27a KSchG).

§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrags

(1) Der Auftraggeber kann den Beförderungsauftrag kostenfrei stornieren: bei Transporten in Wien und Umgebung bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Transportbeginn, bei nationalen und internationalen Transporten bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin.

(2) Storniert der Auftraggeber später oder unterbleibt die Beförderung aus Umständen, die in seiner Sphäre liegen, so gebührt dem Unternehmen das vereinbarte Entgelt. Das Unternehmen muss sich anrechnen lassen, was es sich infolge der Nichtdurchführung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder absichtlich zu erwerben versäumt (§ 1168 ABGB). Verlangt das Unternehmen von einem Verbraucher das Entgelt, teilt es ihm die Gründe der Anrechnung mit (§ 27a KSchG).

(3) Wird die Beförderung aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen von keiner Partei zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt (insbesondere Feuer, Naturkatastrophen wie Sturm, Überschwemmung, Hagel oder Erdbeben, ferner behördliche Verbote, Streik oder Aufruhr), so entfällt der Entgeltanspruch, soweit die Leistung nicht erbracht wird.

(4) Gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers, insbesondere nach dem FAGG, bleiben unberührt. Bei Beförderungsverträgen mit einem vereinbarten Termin oder Zeitraum besteht kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG).

§ 7 Beförderungspapiere

(1) Der Auftraggeber hat dem Unternehmen alle Begleitpapiere zu übergeben, die für die Durchführung des Transports sowie für die Erfüllung zoll- und sonstiger verwaltungsbehördlicher Vorschriften bis zur Ablieferung erforderlich sind. Dies umfasst, soweit einschlägig, auch erforderliche Bewilligungen, etwa nach dem Artenschutzrecht (CITES), insbesondere bei Instrumenten mit Bestandteilen aus Elfenbein.

(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente verantwortlich. Eine Pflicht des Unternehmens zur inhaltlichen Überprüfung der Dokumente besteht nicht; die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(3) Kosten und Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Dokumenten entstehen, trägt der Auftraggeber nach Maßgabe seines Verursachungs- und Verschuldensanteils (§ 1304 ABGB).

(4) Übernimmt das Unternehmen auf Wunsch des Auftraggebers die Beschaffung oder Erstellung von Zoll-, CITES- oder sonstigen Dokumenten, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; diese Leistung wird gesondert angeboten und verrechnet und setzt die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber voraus.

§ 8 Prüfung des Inhalts der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

(1) Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu prüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechen. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein; der Auftraggeber ist zu verständigen.

(2) Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur ordnungsgemäßen weiteren Beförderung, ist das Unternehmen berechtigt, die Güter auf Kosten des Auftraggebers zu entladen und einzulagern.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann das Unternehmen nach seiner Wahl auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Gegenüber Verbrauchern besteht diese Möglichkeit nicht.

(4) Kosten und Schäden, die hieraus entstehen, trägt der Auftraggeber nach Maßgabe seines Verursachungs- und Verschuldensanteils (§ 1304 ABGB). Die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

(1) Soweit die Verpackung des Transportguts dem Auftraggeber obliegt, ist er für eine ordnungsgemäße und transportsichere Verpackung verantwortlich. Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung zurückgehen, fallen in die Sphäre des Auftraggebers; § 1304 ABGB ist anzuwenden.

(2) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Leistung den gesamten Trageweg innerhalb und außerhalb des Gebäudes von allen beweglichen Gegenständen freizumachen oder diese zu sichern, namentlich Bilder, Spiegel, Uhren und Wandleuchten, ferner Vasen, Lampen, Pflanzen, Skulpturen, Elektrogeräte sowie Möbel, lose Teppiche und Läufer und sonstige dekorative oder zerbrechliche Gegenstände. Auf und in dem Instrument selbst dürfen sich keine losen Gegenstände befinden; insbesondere sind Lampen, Vasen, Dekorationen, Noten und persönliche Gegenstände vor Beginn der Leistung zu entfernen.

(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Trageweg frei, begehbar und ausreichend beleuchtet ist, dass Außenwege bei Bedarf von Schnee und Eis befreit sind und dass die erforderlichen Halte-, Park- und Zugangsmöglichkeiten, einschließlich Schlüssel, Zugangscodes und gegebenenfalls reservierter Aufzug, zur Verfügung stehen.

(4) Der Auftraggeber hat das Unternehmen vor Beginn der Leistung auf besonders empfindliche oder kürzlich erneuerte Flächen und Bauteile am Trageweg hinzuweisen, etwa frisch gestrichene oder tapezierte Wände, empfindliche Böden oder Parkettflächen, empfindliche Geländer, Türstöcke oder Glaselemente. Er hat diese entweder selbst zu schützen oder dem Unternehmen angemessene Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Lehnt der Auftraggeber angebotene Schutzmaßnahmen ab, so ist ihm ein hieraus entstehender Schaden zuzurechnen (§ 1304 ABGB).

(5) Der Auftraggeber hat Tiere fernzuhalten, für die Sicherheit anwesender Personen, insbesondere Kinder, zu sorgen und den Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freizuhalten.

(6) Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend zu sein, um den Zugang zu gewähren und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(7) Das Unternehmen ist berechtigt, den Zustand des Trageweges und der angrenzenden Flächen vor und nach der Leistung zu dokumentieren, insbesondere durch Lichtbilder.

(8) Verletzt der Auftraggeber eine dieser Pflichten, trifft ihn an einem dadurch verursachten Schaden ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB, das die Haftung des Unternehmens entsprechend mindert oder ausschließt. Die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden bleibt unberührt.

§ 10 Laden und Entladen der Waren

(1) Beim Transport von Klavieren und Flügeln werden das Laden und Entladen vom Unternehmen durchgeführt. Das hierbei eingesetzte Personal handelt für das Unternehmen; die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Demontage und Montage von Bauteilen eines Flügels, insbesondere der Beine, der Lyra (Pedalkonstruktion) und des Deckels, ist nur dann Leistungsgegenstand, wenn sie im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Bei anderen Waren obliegen das Laden und Entladen dem Auftraggeber, Absender oder Empfänger, sofern nichts anderes vereinbart wird. Übernimmt das Unternehmen auf Wunsch das Laden oder Entladen, kann es hierfür ein gesondertes Entgelt verrechnen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, übernimmt das Unternehmen stets das Entladen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Wirken Fahrer oder Hilfspersonal des Unternehmens beim Laden oder Entladen mit, obwohl dieses dem Auftraggeber obliegt, so gelten sie insoweit als für den Auftraggeber tätig; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(4) Vereinbarungen über das Laden oder Entladen, die mit dem Fahrer oder dem Hilfspersonal getroffen werden, binden das Unternehmen nur nach Maßgabe des § 10 KSchG.

§ 11 Überladung

(1) Führt das Unternehmen das Laden durch, hat es das Laden abzulehnen, wenn ein Überladungsrisiko besteht. Besteht der Auftraggeber dennoch auf dem Laden, kann das Unternehmen die gesamte Beförderung ablehnen und die Ladung auf Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

(2) Stellt sich heraus, dass eine nicht vom Unternehmen geladene Sendung überladen ist, kann das Unternehmen vom Auftraggeber verlangen, das Übergewicht auf dessen Kosten zu entladen. Erfolgt dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, kann das Unternehmen das Übergewicht auf Kosten des Auftraggebers entladen und einlagern; der entladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Gibt der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist keine Anweisungen, kann das Unternehmen die Waren auf Kosten des Auftraggebers lagern; ein Verkauf ist nur nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nicht gegenüber Verbrauchern zulässig.

(3) Wird die Beförderung wegen einer dem Auftraggeber zuzurechnenden Überladung nicht durchgeführt, richtet sich das Entgelt des Unternehmens nach § 1168 ABGB; gegenüber Verbrauchern gilt § 27a KSchG. Kosten und Schäden aus der Überladung trägt der Auftraggeber nach Maßgabe seines Verursachungs- und Verschuldensanteils (§ 1304 ABGB). Die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 12 Lade- und Lieferfristen, Liefertermine

(1) Lade- und Lieferfristen sowie Liefertermine sind gegenüber Unternehmern unverbindlich. Sollen das Laden, Entladen oder die Lieferung zu bestimmten Zeiten verbindlich erfolgen, ist dies schriftlich zu vereinbaren; dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass eine verspätete Leistung nicht angenommen wird. Die bloße Angabe von Daten genügt hierfür nicht.

(2) Verzögert sich das Laden, Entladen oder die Lieferung aus Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (Absender und Empfänger werden dem Auftraggeber zugerechnet), so trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten und Schäden, insbesondere für Wartezeiten und Leerfahrten, nach Maßgabe des § 1304 ABGB. Ein vereinbarter Stundensatz gilt als Entgelt für Wartezeiten.

(3) Änderungen vereinbarter Lade-, Entlade- oder Lieferzeiten bedürfen der Zustimmung des Unternehmens. Führt eine ohne Zustimmung vorgenommene Änderung dazu, dass die Beförderung nicht durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen über die Stornierung (§ 6).

(4) Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, hat das Unternehmen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für den Rücktransport, höchstens in Höhe der vereinbarten Fracht. Das Recht zur Entladung nach § 4 dieser AGB bleibt unberührt.

(5) Angegebene Uhrzeiten und Zeitfenster innerhalb eines Tages sind Richtwerte und gegenüber allen Auftraggebern unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Uhrzeit vereinbart wurde. Ein vereinbarter Liefertag bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Ladehilfsmittel

(1) Das Unternehmen haftet nicht für ihm überlassene Ladehilfsmittel wie etwa Paletten und ist nicht verpflichtet, deren Rückgabe zu gewährleisten. Die Haftung des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) Übernimmt das Unternehmen die Rückgabe der Ladehilfsmittel, gebührt ihm das hierfür vereinbarte Entgelt.

§ 14 Zahlung des Transportpreises

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind der Rechnungsbetrag und etwaige zusätzliche Kosten, über die der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zu informieren ist, mit Rechnungsstellung sofort fällig. Wurde vereinbart, dass die Transportkosten von einem Dritten getragen werden, haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Dritten.

(2) Bei Transporten innerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung per Überweisung oder in bar, im Voraus oder unmittelbar nach Durchführung. Bei internationalen Transporten ist der Transportpreis vor Durchführung vollständig im Voraus zu zahlen; die Höhe wird im Angebot ausgewiesen.

(3) Es gilt der im Angebot ausgewiesene Preis. Eine Anpassung des Preises ist nur in den in diesen AGB ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, insbesondere bei von den Angaben des Auftraggebers abweichenden Zugangs- oder Wegverhältnissen (§ 5) und bei abweichender Etagenzahl (§ 21).

(4) Bei Zahlungsverzug gebühren dem Unternehmen die gesetzlichen Verzugszinsen; gegenüber Verbrauchern nach § 1333 ABGB, gegenüber Unternehmern nach § 456 UGB. Nach Eintritt des Verzugs kann das Unternehmen Mahnungen versenden. Gegenüber Verbrauchern werden hierfür Mahnspesen von EUR 15 je Mahnung verrechnet, die in einem angemessenen Verhältnis zum Betreibungsaufwand stehen; gegenüber Unternehmern gebührt der Pauschalbetrag von EUR 40 nach § 458 UGB. Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, kann das Unternehmen die Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt übergeben und gerichtlich geltend machen; die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten trägt der säumige Auftraggeber, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB).

(5) Die Korrespondenz über die vom Auftraggeber für die Anfrage verwendete E-Mail-Adresse oder das Kontaktformular gilt als maßgeblich. Die Zahlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Rechnung oder Mahnung nicht per Post oder Kurier zugestellt werden. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 KSchG unberührt.

§ 15 Ausschluss der Aufrechnung

(1) Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Unternehmens ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde vom Unternehmen ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

(2) Gegenüber Verbrauchern ist die Aufrechnung nicht ausgeschlossen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmen anerkannt worden sind (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG).

§ 16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmens

(1) Dem Unternehmen steht wegen aller durch den Beförderungsvertrag begründeten Forderungen, insbesondere für Fracht, Auslagen, Zölle und Vorschüsse, das gesetzliche Pfandrecht nach § 440 UGB an dem Beförderungsgut zu. Das Pfandrecht besteht, solange das Unternehmen das Gut in seinem Besitz hat oder mittels entsprechender Dokumente darüber verfügen kann.

(2) Wegen Forderungen aus anderen mit demselben Auftraggeber geschlossenen Verträgen besteht das Pfandrecht nur, soweit diese Forderungen unbestritten sind oder die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung gefährdet. Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB besteht nur gegenüber Unternehmern.

(3) Nach der Ablieferung besteht das Pfandrecht nur fort, wenn das Unternehmen es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und sich das Gut noch im Besitz des Empfängers befindet (§ 440 Abs 3 UGB).

(4) Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Unternehmens bleiben unberührt.

§ 17 Verwertung des Pfandes

(1) Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über die außergerichtliche Pfandverwertung (§§ 466a ff ABGB). Das Unternehmen hat den Verkauf nach Fälligkeit der gesicherten Forderung unter Angabe des offenen Betrags anzudrohen; der Verkauf darf frühestens einen Monat nach der Androhung erfolgen (§ 466b ABGB). Bei der Verwertung sind die Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen (§ 466a Abs 2 ABGB). Der Auftraggeber kann den Verkauf bis zu seiner Durchführung durch Zahlung der offenen Forderung abwenden.

(2) Das Recht des Unternehmens auf gerichtliche Verwertung des Pfandes bleibt unberührt.

§ 18 Haftung des Unternehmens

(1) Soweit auf die Beförderung die CMR anzuwenden ist (§ 1), richtet sich die Haftung des Unternehmens für das Gut nach der CMR. Die Entschädigung ist nach Art 23 CMR begrenzt; der Auftraggeber kann nach Art 24 oder Art 26 CMR vor Vertragsabschluss einen höheren Wert oder ein besonderes Interesse an der Lieferung gegen Zuschlag deklarieren. Bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden gilt Art 29 CMR. Die Schadensanzeige richtet sich nach Art 30 CMR, die Verjährung nach Art 32 CMR. Die folgenden Absätze gelten, soweit die CMR nicht anzuwenden ist (insbesondere bei Umzugsgut, bloßer Einlagerung und bloßer Entsorgung), sowie für Fragen, die die CMR nicht regelt.

(2) Soweit die CMR nicht anzuwenden ist, haftet das Unternehmen für Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung (§ 4) nach den §§ 429, 430 UGB; der Ersatz bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Gutes (§ 430 UGB). Die Haftung für Schäden am Gut ist der Höhe nach mit dem im Angebot ausgewiesenen Betrag begrenzt; der Auftraggeber kann vor Vertragsabschluss einen höheren Wert deklarieren, was eine entsprechende Anpassung des Entgelts zur Folge hat. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Für Schäden, die ausschließlich auf den natürlichen Zustand, das Alter, die Bauart oder die Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, etwa auf Materialermüdung oder verdeckte Guss- oder Holzfehler, haftet das Unternehmen nicht, auch wenn sich der Schaden erst während der fachgerechten Handhabung des Instruments verwirklicht. Gleiches gilt für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Be- oder Entladen vom Auftraggeber oder Empfänger durchgeführt wurde oder hierfür der Auftraggeber verantwortlich ist. Beruht der Schaden auch auf anderen Umständen, haftet das Unternehmen nach Maßgabe seines Verursachungs- und Verschuldensanteils (§ 1304 ABGB).

(4) Für Schäden an Gebäuden, Böden, Wänden, Türen, Stiegen, Geländern und sonstigen festen Bestandteilen der Räumlichkeiten des Auftraggebers haftet das Unternehmen nach Maßgabe seines Verschuldens und seines Verursachungsanteils (§ 1304 ABGB). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob auf die Beförderung des Gutes die CMR anzuwenden ist.

(5) Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern jedoch nicht.

(6) Schäden am Gut sind dem Unternehmen bei äußerlich erkennbaren Schäden spätestens bei der Ablieferung, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen; im Anwendungsbereich der CMR gilt Art 30 CMR, im Übrigen § 438 UGB. Der bei der Ablieferung erstellte, vom Auftraggeber oder Empfänger unterzeichnete Ablieferungsbeleg sowie die dabei angefertigten Lichtbilder dienen als Beweismittel für den Zustand des Gutes und der Räumlichkeiten bei der Ablieferung. Gegenüber Unternehmern wird bei vorbehaltloser Übernahme und schriftlicher Empfangsbestätigung vermutet, dass das Gut und die Räumlichkeiten unbeschädigt übergeben wurden. Gegenüber Verbrauchern wird dadurch keine Beweislast zu ihrem Nachteil begründet (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG); die genannten Unterlagen bleiben als Beweismittel zulässig. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 KSchG unberührt.

(7) Die Haftung des Unternehmens für Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt in allen Fällen unberührt; die Beschränkungen dieses Paragraphen gelten insoweit nicht (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG, § 438 Abs 5 UGB, § 430 Abs 3 UGB, Art 29 CMR).

§ 19 Gerichtsstand

(1) Für Streitigkeiten aus Geschäften zwischen Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens vereinbart.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand. Für eine Klage gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt (§ 14 KSchG). Die dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 20 Verjährung

(1) Ansprüche aus der Beförderung verjähren in einem Jahr; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 439 Abs 1 UGB). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung; ist das Gut nicht abgeliefert worden, mit Ablauf des Tages, an dem die Ablieferung hätte erfolgen müssen (§ 439 Abs 2 UGB).

(2) Soweit für die grenzüberschreitende Beförderung die CMR zwingend anzuwenden ist, gehen deren Verjährungsbestimmungen (Art 32 CMR) vor.

(3) Für Ansprüche, die nicht aus der Beförderung stammen, sowie für Ansprüche aus Personenschäden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 21 Zusätzliche Lieferbedingungen für Klaviere und Flügel

(1) Für die folgenden Marken von Klavieren und Flügeln gelten besondere Preise und Transportbedingungen: Steinway, Bechstein, Grotrian-Steinweg (Modelle nach 1980), Steingraeber & Söhne (Modelle nach 1980), Fazioli, Bösendorfer (Modelle nach 1980), Yamaha-Modelle über 200 cm. Für den Transport eines Klaviers oder Flügels dieser Marken richten Sie bitte eine Anfrage über das Kontaktformular oder an info@klavierart.at; das Unternehmen übermittelt sodann ein Angebot.

(2) Für die Preisberechnung gelten folgende Kriterien: Treppenstufen bis zu 4 gelten als halbe Etage; Stufen von 5 bis 14 als eine Etage; bei Wendeltreppen erhöht sich der Preis pro Etage um 50 %. Weicht die tatsächliche Etagenzahl, etwa durch Mezzanin, Hochparterre oder sonstige Zwischengeschosse, von der Nummerierung im Gebäude ab, werden die tatsächlichen Etagen in die Berechnung einbezogen. Der Auftraggeber hat die tatsächlichen Etagen bei der Anfrage bekanntzugeben. Ergeben sich vor Ort mehr oder weniger Etagen, wird der Preis entsprechend angepasst; das Unternehmen informiert den Auftraggeber vorab, und die Lieferung wird nach dessen Zustimmung durchgeführt. Stimmt der Auftraggeber der Anpassung nicht zu, gilt § 5 dieser AGB.

(3) Es gilt der im Angebot ausgewiesene Preis. Eine Anpassung ist nur in den ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, insbesondere bei abweichender Etagenzahl (Absatz 2) und bei von den Angaben des Auftraggebers abweichenden Zugangs- oder Wegverhältnissen (§ 5).

(4) Für Beförderungen innerhalb Österreichs werden außer der Rechnung und der über die vereinbarten Kommunikationskanäle geführten Korrespondenz keine weiteren Dokumente verwendet. Das Unternehmen kann den Transport zusätzlich mit einem Lieferschein oder Frachtbrief begleiten.

(5) Das Unternehmen ist berechtigt, die Beförderung durch einen anderen Frachtführer ausführen zu lassen. Für dessen Verhalten haftet das Unternehmen wie für eigenes (§ 431 UGB); die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(6) Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens erfasst Schäden am Eigentum des Auftraggebers, die durch den Transport verursacht werden (§ 18 Abs 4). Sie deckt nicht das Klavier oder den Flügel selbst. Der Auftraggeber kann das Instrument zusätzlich versichern; nähere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.

(7) Für Schäden am Eigentum des Auftraggebers und am Instrument gelten die Haftung nach § 18 sowie die dortigen Bestimmungen über die Schadensanzeige und das Erlöschen der Ansprüche (§ 18 Abs 6, § 438 UGB).

(8) Das Stimmen des Instruments nach dem Transport ist nicht im Transportpreis enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(9) Bei Flügeln mit großen Abmessungen oder bei Zugangsverhältnissen, die ein sicheres Tragen über Stiegen nicht zulassen, kann der Einsatz eines Krans oder einer Hebebühne erforderlich sein; dieser wird gesondert angeboten und verrechnet.

(10) Das Unternehmen ist berechtigt, die Durchführung oder Fortsetzung der Beförderung abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn vor Ort eine ernsthafte Gefahr für Personen, das Instrument, das Gebäude, Stiegen, Geländer, Fenster, Balkone oder die eingesetzte Hebetechnik besteht. Beruht die Gefahr auf Umständen in der Sphäre des Auftraggebers, gelten § 5 und § 1168 ABGB.

(11) Bei Instrumenten mit elektronischen oder elektromechanischen Bauteilen haftet das Unternehmen für Schäden an diesen Bauteilen nur bei nachgewiesenem Verschulden; im Übrigen gilt § 18.

§ 22 Anfrage und Bestätigung eines Angebots

(1) Bei der Anfrage hat der Auftraggeber die vom Unternehmen angeforderten Informationen vollständig und richtig bereitzustellen, insbesondere die Angaben zu Zugang, Weg und Etagen (§ 5). Das Unternehmen erstellt das Angebot auf Grundlage dieser Angaben.

(2) Liegen nicht alle erforderlichen Informationen vor, kann das Unternehmen das Angebot mit entsprechenden Vorbehalten versehen oder weitere Informationen anfordern.

(3) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Angaben des Auftraggebers ab, richtet sich eine Anpassung des Preises nach § 5 und § 21; sie erfolgt nach den dort geregelten, im Vorhinein bestimmten Kriterien und nur mit Zustimmung des Auftraggebers. Stimmt der Auftraggeber der Anpassung nicht zu, gilt § 5.

§ 23 Datenschutz

(1) Das Unternehmen verarbeitet die für die Beförderung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers, Absenders und Empfängers zur Erfüllung des Vertrags (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).

(2) Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig, übermittelt das Unternehmen Daten an Behörden, insbesondere an Zollbehörden.

(3) Nähere Informationen zur Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Unternehmens.

§ 24 Verschiedenes

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die anwendbare gesetzliche Regelung.

(2) Diese AGB gelten auch für den Transport und den Umzug von Klavieren und Flügeln in die Schweiz und in das übrige Ausland.

(3) Auf Verträge nach diesen AGB ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch die zwingenden Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Für die grenzüberschreitende Beförderung geht die CMR vor (§ 1).

§ 25 Klaviertransport-Rechner

(1) Mit dem Absenden einer Anfrage über den Klaviertransport-Rechner nimmt der Nutzer die folgenden Bedingungen zur Kenntnis.

(2) Die vom Rechner ausgewiesenen Werte beruhen auf den vom Nutzer eingegebenen Daten und sind unverbindliche Schätzungen zur Orientierung. Sie stellen kein verbindliches Angebot dar. Der verbindliche Preis ergibt sich aus dem Angebot des Unternehmens (§ 14, § 21). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ist der Nutzer verantwortlich (§ 5, § 22).

(3) Der vom Rechner ausgewiesene Preis für den internationalen Transport gilt für einen Sammeltransport, nicht für einen Einzeltransport.

(4) Das Absenden einer Anfrage, auch unter Angabe eines gewünschten Transport- oder Liefertermins, stellt keine Buchung und keine verbindliche Terminzusage dar. Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch das Unternehmen zustande (§ 1, § 22); dies gilt auch für den Schnellservice.

(5) Im vom Rechner ausgewiesenen Preis sind insbesondere nicht enthalten: Zölle, die Erstellung von Zoll- und CITES-Dokumenten, Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer; die Abholung oder Lieferung mittels Krans; Fähr- und Mautgebühren. Solche Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert ausgewiesen und im Angebot berücksichtigt.

(6) Die Werte des Rechners und die Inhalte der Website sind unverbindlich. Offensichtliche Schreib- oder technische Fehler binden das Unternehmen nicht und begründen keine Ansprüche. Die Haftung des Unternehmens für Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG).