AGB
MK Klavier Art e.U.
Franz-Schumeier-Straße 8/16
2232 Deutsch Wagram, Osterreich
Tel:+43 664 99236064
E-mail: info@klavierart.at
UID: ATU77094136
Firmenbuchnummer:
FN 558140 w
Tätigkeitsbeschreibung:
Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe
Inhaber: Frau Mileva Krastanka
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AGB für Klaviertransport und Transport Dienslaistungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (nachstehend „AGB“ genannt) zur Regelung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kunden und der Firma Klavier Art e. U. Krastanka Mileva, in diesem Dokument als “Beförderer”, “Lieferant”, “Klavier Art e. U.” sowie alle semantisch verwandten Definitionen und Pronomen, die sich auf die erbrachten Leistungen für den Transport von Klavieren und Flügeln sowie den Transport von anderen Waren beziehen.
§ 1 Geltungsbereich
Allen Aufträgen liegen diese AGB zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Die AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.
Die AGB gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein.
Verbraucher sind jene Personen, auf die bei einer Bestellung das Konsumentenschutzgesetz Anwendung findet. Verbraucher können in diesen AGB mit den gebräuchlichsten Begriffen, wie z.B. „Kunde“, sowie mit allen semantisch verwandten Definitionen und Pronomen, die sich auf die Dienstleistungen für die Beförderung von Klavieren und Flügeln und die Beförderung anderer Güter beziehen, bezeichnet werden.
§ 2 Pflichten des Transporteurs
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 3 Vertragschließende Parteien
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
§ 4 Abholung und Zustellung der Güter
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.
Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
Der Transporteur kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.
§ 5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind.
Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.
Verletzt der Auftraggeber seine Informationspflicht, ist die Haftung des Transporteurs auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt. Dies muss im Verhältnis zu Konsumenten im Einzelfall konkret vereinbart werden.
Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.
Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
§ 6 STORNIERUNG DES BEFÖRDERUNGSAUFTRAGES
Der Kunde hat das Recht, einen Transportauftrag auf eigenen Wunsch bis zu 48 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn zu stornieren – gilt für Transporte in Wien und Umgebung.
Bei internationalen oder nationalen Transporten kann ein Auftrag bis zu 14 Kalendertage vor dem Transporttermin storniert werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Fristen hat der Frachtführer Anspruch auf das volle vereinbarte Entgelt ohne Einschränkung. Darüber hinaus hat der Kunde dem Beförderer alle durch die Stornierung des Beförderungsauftrages entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten.
§ 7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE
Der Auftraggeber ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND GEWICHT
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet,
§ 10 LADEN UND ENTLADE DER WAREN
Die Waren sind vom Kunden, Absender oder Empfänger zu laden oder zu entladen. Wenn beim Laden oder Entladen Fahrer, Hilfspersonal oder Subunternehmer oder deren Fahrer oder Hilfspersonal beteiligt sind, gelten diese Personen als Beauftragte des Auftraggebers oder des Absenders. Sofern jedoch nicht spätestens vor Beginn des Ladevorgangs oder Entladevorgangs schriftlich mit dem Frachtführer vereinbart wurde, dass der Frachtführer für das Laden oder Entladen verantwortlich ist, haftet der Frachtführer nicht für das ordnungsgemäße Laden und kann dafür eine separate Gebühr erheben. Vereinbarungen über die Verpflichtung zum Laden oder Entladen mit dem Fahrer, Subunternehmer oder anderem Fahrer- oder Begleitpersonal binden den Frachtführer nicht.
Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, ist der Frachtführer stets verpflichtet, die Ladung zu entladen, es sei denn, es wurde in zusätzlicher Korrespondenz, die Bestandteil des Frachtvertrags ist, etwas anderes vereinbart.
§ 11 ÜBERLADUNG
Wenn der Frachtführer das Laden durchführt, muss er das Laden ablehnen, wenn ein Überladungsrisiko besteht. Wenn der Kunde dennoch auf das Laden besteht, kann der Frachtführer die gesamte Beförderung ablehnen und die Ladung auf Risiko und Kosten des Kunden wieder entladen.
Stellt sich heraus, dass eine nicht vom Frachtführer geladene Sendung überladen ist, kann der Frachtführer vom Kunden verlangen, das Übergewicht auf dessen Kosten zu entladen. Wenn dies nicht sofort erfolgt oder wenn das Überladen unterwegs festgestellt wird, kann der Frachtführer das Übergewicht auf Risiko und Kosten des Kunden entladen. Der entladene Teil wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens keine Anweisungen gibt, kann der Frachtführer die Waren auf Risiko und Kosten des Kunden lagern und nach eigenem Ermessen den Verkauf der Waren gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen organisieren.
In allen Fällen haftet der Kunde für die gesamte Beförderung, wenn ein Überladen festgestellt wird – auch wenn die Beförderung nicht durchgeführt wurde. Der Frachtführer kann dem Kunden zusätzlich alle Kosten und Aufwendungen in Rechnung stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Überladung, dem Empfang und der Ausführung der Anweisungen und dem Entladen entstanden sind. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber gegenüber dem Frachtführer für alle Schäden im Zusammenhang mit der Überladung.
§ 12 LADUNGS- UND LIEFERFRISTEN, LIEFERTERMINE
Die Lade- und Lieferfristen sowie die Liefertermine sind stets unverbindlich – jedoch nur gegenüber Unternehmern. Wenn das Laden, Entladen oder die Lieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen sollen, muss dies schriftlich mit dem Frachtführer vereinbart werden, wobei ausdrücklich darauf verwiesen werden muss, dass verspätetes Laden, Entladen oder Liefern nicht akzeptiert wird. Es reicht nicht aus, nur konkrete Daten für das Laden oder Entladen oder die Lieferzeit anzugeben.
Wenn die vereinbarte Lade- oder Lieferfrist überschritten wird oder der Beginn der Beförderung aufgrund von Umständen verzögert wird, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (wobei der Absender und der Empfänger dem Kunden zugerechnet werden), muss der Kunde den Stundensatz zahlen, der aus der vereinbarten Frachtvergütung berechnet wird, und den Frachtführer außerdem vollständig für die durch die Verzögerung entstandenen Schäden entschädigen (z. B. leere Fahrten, Standzeiten usw.).
Änderungen der vereinbarten Lade- und Entladezeiten oder Lieferzeiten stellen eine Änderung der ursprünglich erteilten Bestellung dar. Nachdem die Lade- oder Entladezeit vereinbart wurde, kann sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Frachtführers geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Frachtführers stellen solche Änderungen eine Stornierung der Bestellung dar und führen zu den im zweiten Absatz dieses Abschnitts vereinbarten rechtlichen Folgen.
Wenn der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert, hat der Frachtführer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für den Rücktransport in Höhe der vereinbarten Fracht. Dies berührt nicht das Recht auf Entladung gemäß § 4 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 13 LADUNGS-ANLAGEN
Der Frachtführer haftet nicht für ihm überlassene Ladegeräte, wie z. B. Paletten. In jedem Fall ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Rückgabe der ihm überlassenen Ladegeräte zu gewährleisten. Wenn er die Rückgabe der Ladegeräte übernimmt, hat er Anspruch auf die dafür vereinbarten Kosten zwischen ihm und dem Kunden.
§ 14 ZAHLUNG DES TRANSPORTPREISES FÜR TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN FÜR PIANOS, FLÜGEL UND ANDERE WAREN
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Frachtkosten (Transportkosten des Frachtführers) sowie alle Geldkosten, über die der Verbraucher vor Vertragsschluss ausführlich informiert werden muss, sofort nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ein gesetzlicher Verzugszins von mindestens 10 % jährlich fällig. Darüber hinaus trägt der Kunde die volle Verantwortung für alle Mahngebühren und Kosten, die mit der Eintreibung der ausstehenden Forderung verbunden sind. Falls vereinbart wurde, dass die angemessenen Transportkosten, die mit dem betreffenden Transport verbunden sind, sowie die tatsächlich angefallenen Geldkosten, über die der Verbraucher im Voraus ausführlich informiert wurde, von einer dritten Partei, beispielsweise vom Empfänger, zu zahlen sind, haftet der Kunde gesamtschuldnerisch mit der dritten Partei gegenüber dem Frachtführer.
Diese Bedingungen gelten nicht für den Transport von Pianos und Flügeln. Die Zahlungsbedingungen für den Transport von Pianos und Flügeln sind in § 21 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 15 AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG
Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Frachtführers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind ausdrücklich schriftlich vom Frachtführer anerkannt oder rechtlich durch ein Urteil festgestellt.
§ 16 PFANDRECHT UND EINBEHALTUNGSRECHT DES FRACHTFÜHRERS
Der Frachtführer hat ein Pfandrecht und ein Einbehaltungsrecht an den Waren oder anderen Vermögenswerten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder der Frachtführer sie als Eigentum des Auftraggebers ansieht und berechtigt ist, sie zu besitzen, für alle fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere für die Fracht, Zölle, im Voraus bezahlte Waren und andere Kosten. Das Einbehaltungsrecht und das Pfandrecht bestehen, solange der Frachtführer die Waren oder Werte noch besitzt oder über diese auf andere Weise durch entsprechende Dokumente verfügen kann.
Das gesetzlich festgelegte Einbehaltungsrecht und das Pfandrecht bleiben unberührt.
Der Frachtführer kann das Einbehaltungsrecht und das Pfandrecht nur hinsichtlich solcher Forderungen ausüben, die nicht mit der Ware verbunden sind, sofern sie nicht bestritten sind oder wenn die finanzielle Situation des Schuldners die Forderung des Frachtführers gefährdet.
Diese Bestimmungen berühren nicht andere gesetzliche Rechte des Frachtführers, die Waren zu behalten und zurückzuhalten.
Das Einbehaltungsrecht bleibt auch nach der Lieferung bestehen. Der Empfänger oder Absender ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Waren unverzüglich an den Frachtführer zurückzugeben. Eine Verfügung über die Waren ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes mit dem Frachtführer vereinbart.
§ 17 VERKAUF DES PFANDRECHTS
Für den Verkauf des Pfandrechts gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn die Gefahr einer Zwangsversteigerung der Waren besteht, wird dem Treuhänder eine Frist von einer Woche zur Klärung der Angelegenheit eingeräumt.
§ 18 HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER CMR
Der Frachtführer haftet für alle Sachschäden, die nicht während des Transports entstanden sind und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen, nur bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Fehlverhalten (einschließlich der seiner Mitarbeiter). Bei grober Fahrlässigkeit sind mittelbare und Folgeschäden gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, jedoch nicht gegenüber Verbrauchern.
In Fällen, die nicht unter zwingende Bestimmungen der CMR fallen, ist der Kunde verpflichtet, den Frachtführer (nicht dessen Mitarbeiter, siehe § 3 ATG) schriftlich über jeden Sachschaden zu informieren, andernfalls entfällt die Haftung, und zwar innerhalb von 2 Tagen ab dem Tag, an dem der Transport vereinbart oder begonnen wurde.
Hinsichtlich der Verbraucher muss die Beschränkung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verhalten gesondert und für jeden Einzelfall mit dem Kunden vereinbart werden.
Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen sind:
- der natürliche Zustand der transportierten Waren,
- die Tatsache, dass das Be- oder Entladen vom Kunden/Empfänger durchgeführt wurde oder dass der Kunde dafür gemäß den Bestimmungen dieser AGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist,
haftet der Frachtführer in allen Fällen nicht, auch nicht gegenüber Verbrauchern, da diese Umstände außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Wenn die Schäden auch auf andere Umstände zurückzuführen sind, haftet der Frachtführer anteilig. Aus diesem Grund ist auch die Haftung für Beschädigung oder Löschung von elektronischen oder fotografischen Bildern oder Aufzeichnungen, die durch Elektrizität oder Magnetkräfte verursacht wurden, ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz bleibt davon unberührt.
Wenn der Kunde die Waren gegen Transportschäden (Transportversicherung) versichert, sind jegliche Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer, die sich aus den durch diese Versicherung abgedeckten Risiken ergeben, ausgeschlossen, d.h. sie werden nicht auf den Versicherer übertragen.
§ 19 GERICHTSSTAND
Im Falle von Handelsgeschäften ist der Gerichtsstand der Sitz des Frachtführers.
§ 20 VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche gegen den Frachtführer, unabhängig von der Rechtsgrundlage und vom Verschuldensgrad, verjähren innerhalb von 3 Monaten, sofern nicht in zwingenden Bestimmungen der CMR oder in anderen zwingend anwendbaren Bestimmungen andere Verjährungsfristen vorgesehen sind. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die anspruchsberechtigte Partei Kenntnis vom Anspruch erlangt, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren.
§ 21 ZUSÄTZLICHE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR KLAVIERE UND FLÜGEL VON KLAVIER ART E. U.
Für die unten aufgeführten Marken von Klavieren und Flügeln gelten spezielle Preise und Transportbedingungen:
- Steinway
- Bechstein
- Grotrian-Steinweg (Modelle nach 1980)
- Steingraeber & Söhne (Modelle nach 1980)
- Fazioli
- Bösendorfer (Modelle nach 1980)
- Yamaha-Modelle über 200 cm
Wenn Sie ein Klavier oder einen Flügel der oben genannten Marken transportieren möchten, senden Sie uns bitte eine Anfrage hier oder an unsere E-Mail-Adresse: info@klavierart.at.
Wir werden Ihnen so schnell wie möglich ein Angebot zusenden.
Treppenstufen bis zu 4 gelten als halbe Etage. Stufen von 5 bis 14 gelten als eine Etage. Für Wendeltreppen erhöht sich der Preis pro Etage um 50 %. Wenn es ein Zwischengeschoss oder andere zusätzliche Etagen gibt, die von der Nummerierung im Gebäude abweichen, werden die tatsächlichen Etagen für den Transport des Klaviers oder Flügels in die Preiskalkulation einbezogen. Bitte informieren Sie uns über die tatsächlichen Etagen, wenn Sie die Lieferung des Klaviers anfragen. Sollten sich mehr oder weniger Etagen herausstellen, behält sich Klavier Art das Recht vor, den Preis vor Ort anzupassen. Der Kunde wird vorab über die Änderung informiert, und die Lieferung wird nach seiner Zustimmung durchgeführt.
Die Zahlung für den Transport von Klavieren und Flügeln erfolgt wie folgt: Für Transporte innerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung per Rechnung, per Überweisung oder in bar. Die Zahlung kann im Voraus oder unmittelbar nach dem Transport erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Preise für internationale Transporte von Klavieren und Flügeln im Voraus und vollständig zu bezahlen.
Klavier Art e. U. kalkuliert den Transportpreis für ein Klavier oder einen Flügel auf Basis seiner Preisliste. Die Preise sind grundlegend, aber nicht festgelegt. Klavier Art e. U. behält sich das Recht vor, Preisänderungen je nach Komplexität des Transports sowie anderen Faktoren vorzunehmen, die zu einer Erhöhung der Transportkosten führen könnten.
Im Falle von Zahlungsverzug durch den Kunden ist Klavier Art e. U. berechtigt, die entsprechenden Mahngebühren zu erheben und alle rechtlichen Maßnahmen zur Einziehung des geschuldeten Betrags und des entgangenen Gewinns aufgrund des Zahlungsverzugs zu ergreifen.
Korrespondenz über unsere E-Mail-Adresse, das Kontaktformular auf unserer Website, die Facebook-Seite oder WhatsApp gilt als offiziell und wird zur Lösung zukünftiger Streitigkeiten verwendet.
Für Lieferungen innerhalb des Landes verwenden wir keine anderen Dokumente als die ausgestellte Rechnung für die erbrachte Dienstleistung sowie die Korrespondenz, die über die oben genannten Kommunikationskanäle bezüglich eines bestimmten Angebots und der von beiden Vertragsparteien vereinbarten Maßnahmen geführt wurde.
Klavier Art e. U. ist berechtigt, den Transport von Klavieren, Flügeln oder anderen Gütern an Dritte zu vergeben, wenn dies notwendig oder wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen ist. Klavier Art e. U. ist nicht verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren.
Die Versicherung des Unternehmens deckt nur Schäden ab, die während des Transports des Klaviers entstehen. Sie deckt auch Schäden am Eigentum des Kunden ab, die durch den Transport des Klaviers verursacht werden. Die Versicherung deckt jedoch nicht den Transport des Klaviers selbst ab. Flügel müssen zusätzlich versichert werden. Klavier Art e. U. bietet eine solche Versicherung nicht an, kann den Transport jedoch an ein Unternehmen vergeben, das diese Versicherung anbietet. Detaillierte Informationen über die Versicherung von Klavier Art e. U. und deren Deckung erhalten Sie auf Anfrage.
Sollte das Team von Klavier Art e. U. während des Transports eines Klaviers oder Flügels Schäden am Eigentum des Kunden verursachen, ist der Kunde verpflichtet, Klavier Art e. U. unverzüglich darüber zu informieren. Beschwerden gelten nur dann als berechtigt, wenn sie im Beisein des Teams, das den Transport durchgeführt hat, vorgebracht werden. Der Kunde muss umgehend die auf der Website angegebene Telefonnummer anrufen oder eine E-Mail senden. Klavier Art e. U. haftet nicht für Schäden, die nach dem Transport oder mehrere Tage später geltend gemacht werden!
§ 22 ANFRAGE UND BESTÄTIGUNG EINES ANGEBOTS
Bei der Anfrage für den Transport eines Klaviers, Flügels oder einer anderen Ware muss der Kunde alle vom Transportunternehmen angeforderten Informationen zur Verfügung stellen.
Das Transportunternehmen erstellt ein Angebot auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und hat das Recht, Bedingungen hinzuzufügen, falls nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.
Falls das Transportunternehmen zusätzliche Informationen angefordert hat oder aufgrund unklarer Angaben eine Bedingung hinzugefügt hat, die bei der Angebotsanfrage gestellt wurden, der Kunde diese aber nicht bereitgestellt hat, behält sich das Transportunternehmen das Recht vor, das Angebot zu ändern, falls während des Transports unterschiedliche Lieferbedingungen festgestellt werden, die bei der Angebotsanfrage oder bei der Anfrage des Transportunternehmens nicht angegeben wurden.
Änderungen der neuen Lieferbedingungen werden gemäß der Preisliste des Transportunternehmens in Rechnung gestellt.
§ 23 DATENSCHUTZ
Der Frachtführer ist berechtigt, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den vom Frachtführer erbrachten Dienstleistungen bereitgestellten und/oder für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Darüber hinaus ist der Frachtführer befugt, Daten auf Anfrage den Behörden (insbesondere den Zollbehörden) und staatlichen Institutionen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Bestimmungen zu übermitteln.
§ 24 VERSCHIEDENES
Sollte eine der Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (z.B. Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes oder der CMR) oder aus anderen Gründen ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. In diesem Fall ist lediglich die ungültige Bestimmung unwirksam und wird durch die entsprechende zwingende gesetzliche Bestimmung ersetzt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Transport und den Umzug von Klavieren und Flügeln in der Schweiz und im Ausl
*Klavier Art e. U. Krastanka Mileva ist nicht verantwortlich für typografische oder technische Fehler in diesen Bedingungen oder auf der gesamten Website https://klavierart.at.